OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.02.2025
5 U 119/23
Normen:
AKB A.2.16.2.; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 607
NZV 2025, 470
VersR 2025, 1377
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 17/23

Ansprüche eines Versicherten aus einem Fahrzeugversicherungsvertrag wegen der Beschädigung eines Pkw bei einer sog. Touristenfahrt auf dem Nürburgring

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 5 U 119/23

DRsp Nr. 2025/6682

Ansprüche eines Versicherten aus einem Fahrzeugversicherungsvertrag wegen der Beschädigung eines Pkw bei einer sog. Touristenfahrt auf dem Nürburgring

Ein Versicherungsmakler ist, anders als ein Agent (jetzt: Versicherungsvertreter), grundsätzlich nicht zum Empfang von für den Versicherer bestimmten Erklärungen oder Anzeigen - hier unverzügliche Anzeige des Schadensereignisses - ermächtigt und insoweit auch nicht dessen Wissensvertreter. Das Erfordernis der Belehrung des Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform besteht generell nicht für solche Aufklärungsobliegenheiten, die - wie die Obliegenheit, den Unfallort nicht zu verlassen - im Zeitpunkt des Versicherungsfalls von selbst, d.h. ohne Kenntnis des Versicherers und infolgedessen ohne Möglichkeit zur vorherigen Belehrung des Versicherungsnehmers, entstehen, kein besonderes Verlangen des Versicherers voraussetzen und daher spontan zu erfüllen sind.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. November 2023 - 14 O 17/23 - abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.