OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.08.2024
7 U 251/20
Normen:
VVG § 1; VVG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 1449
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 11/20

Ansprüche gegen den Versicherer auf bedingungsgemäße Leistungen aus einer Gebäudeversicherung; Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen als Bestandteil des Gebäudeversicherungsvertrages; Auf Frostaufplatzungen zurückzuführender Leitungswasserschaden in dem versicherten Objekt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.08.2024 - Aktenzeichen 7 U 251/20

DRsp Nr. 2024/13367

Ansprüche gegen den Versicherer auf bedingungsgemäße Leistungen aus einer Gebäudeversicherung; Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen als Bestandteil des Gebäudeversicherungsvertrages; Auf Frostaufplatzungen zurückzuführender Leitungswasserschaden in dem versicherten Objekt

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.10.2020, Az. 2-08 O 11/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit einem Haftungsanteil von 25 % aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. ... gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, Deckung für bereits entstandene oder noch entstehende Schäden aufgrund des Schadensereignisses vom 26.01.2017 am Objekt Straße1, Stadt1 auf Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu erteilen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte A & B in Höhe von 1.973,90 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 75% und die Beklagte 25 % zu tragen.

Von den Kosten zweiter Instanz haben die Klägerin 66 % und die Beklagte 34 % zu tragen.