OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.07.2024
5 U 96/23
Normen:
VVG § 176; VVG § 159; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; ALB § 6; BUZ § 11 Abs. 6; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1420
NZA-RR 2024, 665
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 308/22

Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit aus einem bei der Versicherin bestehenden Versicherungsvertrag zugunsten einer Unterstützungskasse; Fehlendes schutzwürdiges Interesse eines Arbeitnehmers an einer eigenen Inanspruchnahme des Versicherers auf Leistung an die Unterstützungskasse; Notwendigkeit der Begründung einer gewillkürten Prozessstandschaft

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2024 - Aktenzeichen 5 U 96/23

DRsp Nr. 2024/13446

Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit aus einem bei der Versicherin bestehenden Versicherungsvertrag zugunsten einer Unterstützungskasse; Fehlendes schutzwürdiges Interesse eines Arbeitnehmers an einer eigenen Inanspruchnahme des Versicherers auf Leistung an die Unterstützungskasse; Notwendigkeit der Begründung einer gewillkürten Prozessstandschaft

3. Der einzelne Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall regelmäßig auch kein - zur Begründung einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderliches - schutzwürdiges Interesse an einer eigenen Inanspruchnahme des Versicherers auf Leistung an die Unterstützungskasse.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14. August 2023 verkündete, durch Beschluss vom 4. Oktober 2023 berichtigte Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 308/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.