OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.07.2024
8 A 3194/21
Normen:
StVO § 23 Abs. 4;
Fundstellen:
DAR 2024, 705
DÖV 2025, 43
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6386/20

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO; Tragen eines Niqab beim Führen eines Kraftfahrzeugs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2024 - Aktenzeichen 8 A 3194/21

DRsp Nr. 2025/506

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO; Tragen eines Niqab beim Führen eines Kraftfahrzeugs

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2021 wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 6. Oktober 2020 in der Gestaltung der Ergänzung vom 28. Juni 2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 4;

Tatbestand