Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2021 wird teilweise geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 6. Oktober 2020 in der Gestaltung der Ergänzung vom 28. Juni 2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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