VGH Bayern - Beschluss vom 16.10.2023
11 CE 23.1306
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 20
zfs 2023, 713
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 E 23.845

Antrag auf Neuerteilung von Fahrerlaubnissen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach deren Entziehung; Behördliche Anordnung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 11 CE 23.1306

DRsp Nr. 2024/4977

Antrag auf Neuerteilung von Fahrerlaubnissen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach deren Entziehung; Behördliche Anordnung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d;

Gründe

I.

Die Antragsteller, dem das Landratsamt R. am 7. August 2015 eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L erteilt hatte, begehrt nach deren Entziehung deren Neuerteilung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.