I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Februar 2024 wird in Ziffern I Satz 1 und Ziffer II aufgehoben.
II. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 8. September 2023 wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
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