BGH - Urteil vom 12.06.2025
IX ZR 163/24
Normen:
BGB § 407 Abs. 2; RVG § 11 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 1794
FamRZ 2025, 1398
WM 2025, 1409
NJW 2025, 2768
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 161 C 333/22
LG Köln, vom 26.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 30 S 6/23

Antrag des Rechtsanwalts auf Vergütungsfestsetzung nach Kenntniserlangung vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer

BGH, Urteil vom 12.06.2025 - Aktenzeichen IX ZR 163/24

DRsp Nr. 2025/8323

Antrag des Rechtsanwalts auf Vergütungsfestsetzung nach Kenntniserlangung vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer

Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. September 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 407 Abs. 2; RVG § 11 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand