Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.03.2024, Az.
2.Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Parteien streiten über weitergehende Ansprüche aus drei selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen, die der Kläger seit den Jahren 2008, 2009 und 2010 bei der Beklagten unterhält (Anlagenkonvolut K 1).
Mit einem am 24.01.2020 unterzeichneten Antragsformular machte der zuletzt als Berufsfußballer tätige Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus den drei Versicherungsverträgen geltend (Anlage K 2).
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