OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.07.2024
8 U 848/24
Normen:
VVG § 172 Abs. 1; AVB-BU § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1252
NJW-RR 2024, 1489
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2679/22

Antrag eines Berufsfußballers auf weitergehende Ansprüche aus drei selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen; Unbefristetes Anerkenntnis

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.07.2024 - Aktenzeichen 8 U 848/24

DRsp Nr. 2024/12674

Antrag eines Berufsfußballers auf weitergehende Ansprüche aus drei selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen; Unbefristetes Anerkenntnis

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.03.2024, Az. 11 O 2679/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 172 Abs. 1; AVB-BU § 1 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über weitergehende Ansprüche aus drei selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen, die der Kläger seit den Jahren 2008, 2009 und 2010 bei der Beklagten unterhält (Anlagenkonvolut K 1).

Mit einem am 24.01.2020 unterzeichneten Antragsformular machte der zuletzt als Berufsfußballer tätige Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus den drei Versicherungsverträgen geltend (Anlage K 2).