VGH Bayern - Beschluss vom 26.02.2025
11 CS 24.2127
Normen:
FeV § 11; FeV § 14;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 24.2523

Antrag eines Reiseveranstalters gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Fahrerlaubnis der Klasse D wegen straßenverkehrsrechtlicher Verstöße

VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 11 CS 24.2127

DRsp Nr. 2025/7506

Antrag eines Reiseveranstalters gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Fahrerlaubnis der Klasse D wegen straßenverkehrsrechtlicher Verstöße

Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen begründen, sind die §§ 11 bis 14 FeV nach § 48 Abs. 8 S. 3 FeV und § 48 Abs. 8 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 8, Abs. 1 S. 4 FeV erfolgen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11; FeV § 14;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Fahrerlaubnis der Klasse D.

Im Jahr 2020 erteilte das Landratsamt ... (Fahrerlaubnisbehörde) dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxi, Mietwagen sowie Personenkraftwagen im Linienverkehr, bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen. Im Jahr 2023 erweiterte es seine allgemeine Fahrerlaubnis um die Klassen D und D1. Daneben verfügt der Antragsteller u.a. über die Klassen A1, B und C1.