VGH Bayern - Beschluss vom 12.07.2023
11 CS 23.551
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2023, 682
VRA 2023, 173
VRA 2024, 33
VRR 2024, 24
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 23.247

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen

VGH Bayern, Beschluss vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.551

DRsp Nr. 2024/8999

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen

Tenor

I. Die Ziffern I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. März 2023 werden aufgehoben, soweit der abgelehnte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge betrifft, die keine Kraftfahrzeuge sind.

II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer I. des Bescheids des Landratsamts Miltenberg vom 16. Januar 2023 wird insoweit wiederhergestellt.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Verfahrenskosten des ersten Rechtszugs tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK ) mit einem Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis (THC 17,9 ng/ml) und Amphetamin (29,3 ng/ml) am 25. November 2018 entzog ihm das Amtsgericht Obernburg a. Main mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Februar 2019 die Fahrerlaubnis.