Anwaltsgebühren

Autoren: Bildstein/Meyer

Der Geschädigte kann frei entscheiden, ob er für die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Schadensregulierungsbeauftragten oder die Entschädigungsstelle einen Anwalt beauftragt. Die Gebühren muss der Geschädigte jedoch nach dänischem Recht bei außergerichtlicher Regulierung selbst tragen; eine Erstattungspflicht gibt es nur im Prozessfall. Unabhängig davon ist bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten durch diese zu prüfen.

Ausnahmen werden im Einzelfall gemacht, wenn der Haftungsgrund streitig und/oder der entstandene Schaden - insbesondere Personenschaden - schwierig zu ermitteln und zu berechnen war. In Fällen mit Personenschäden, wo u.a. ein Erwerbminderungsschaden und ein Schmerzensgeld inkl. der Entschädigung für den gesundheitlichen Dauerschaden zu ermitteln ist, werden angemessene Anwaltsgebühren von der gegnerischen Versicherung getragen. Meist wird in diesen Fällen auch die Behörde Arbeitsmarktsicherung "Arbejdsmarkedets Erhverssikring" zur Einholung einer Einschätzung des Prozentsatzes für Dauerschäden und der Erwerbsminderung eingeschaltet, und hierfür bedarf es Unterstützung eines Anwalts.