Autor: Göppl |
Es steht dem Geschädigten frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Schadensregulierungsbeauftragten oder die Entschädigungsstelle einen Anwalt zu beauftragen. Diese Gebühren muss der Geschädigte jedoch nach finnischem Recht bei außergerichtlicher Regulierung selbst tragen. Im Prozessfall werden Gerichts- und Anwaltskosten, jedoch nicht in vollem Umfang, erstattet. Die Höhe der Anwaltsvergütung wird durch das Gericht festgesetzt.
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