Anwaltsgebühren

Autor: Weingran

Die bei einer außergerichtlichen Schadensregulierung im Falle der Beauftragung eines niederländischen Anwalts anfallenden Gebühren sind vergleichsweise hoch. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage eines Stundenhonorars. Hinzu kommt die niederländische Mehrwertsteuer, welche jedoch gegenüber ausländischen Gewerbebetrieben nicht berechnet werden muss. Im Grundsatz sind die bei der außergerichtlichen Schadensregulierung anfallenden Anwaltsgebühren nach Art. 6:96 Abs. 2 Buchst. c) Burgerlijk Wetboek (BW [Buch 6 Art. 96 des Bürgerlichen Gesetzbuchs]) zu erstatten (AG Krefeld, Urt. v. 07.07.2017 - 10 C 535/16; LG Neuruppin, Urt. v. 08.03.2017 - 1 O 120/14; LG Kleve, Urt. v. 16.01.2015 - 3 O 140/13; AG Heinsberg, Urt. v. 13.06.2013 - 19 C 151/12; AG Gronau, Urt. v. 03.08.2012 - 2 C 96/10). Es können sich jedoch Einschränkungen daraus ergeben, dass die Beauftragung eines Anwalts erforderlich und die entstandenen Kosten der Höhe nach angemessen sein müssen. Als erforderlich wird die Beantragung eines Anwalts insbesondere bei Personenschäden und/oder bei streitigem Haftungsgrund oder umstrittener Schadenshöhe angesehen.