Autor: Weingran |
Die bei einer außergerichtlichen Schadensregulierung im Falle der Beauftragung eines niederländischen Anwalts anfallenden Gebühren sind vergleichsweise hoch. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage eines Stundenhonorars. Hinzu kommt die niederländische Mehrwertsteuer, welche jedoch gegenüber ausländischen Gewerbebetrieben nicht berechnet werden muss. Im Grundsatz sind die bei der außergerichtlichen Schadensregulierung anfallenden Anwaltsgebühren nach Art. 6:96 Abs. 2 Buchst. c) Burgerlijk Wetboek (BW [Buch 6 Art. 96 des Bürgerlichen Gesetzbuchs]) zu erstatten (AG Krefeld, Urt. v. 07.07.2017 -
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