Autoren: Göppl/Pöhlmann |
Aufgrund der Novellierung des Haftpflichtversicherungsgesetzes im Jahre 2005 werden angefallene Anwaltskosten nur bei Personenschäden übernommen. Im Falle eines Sachschadens werden die Anwaltskosten nur übernommen, wenn der Versicherer in der Dreimonatsfrist nicht reguliert oder der geltend gemachte Anspruch abgelehnt wird. Die Höhe der Anwaltshonorare wird nach einem Gebührentarif festgelegt.
Im Klagefall werden die angefallenen Anwaltskosten der unterliegenden Seite auferlegt. Die Höhe ist in einer Rechtsverordnung des Justizministeriums festgelegt.
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