Anwaltsgebühren

Autor: Göppl

Es steht dem Geschädigten frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die ukrainische Haftpflichtversicherung einen Anwalt zu beauftragen. Wobei dies schon aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll erscheint. Eine Gebührenordnung gibt es nicht. Die Gebühren werden zwischen Anwalt und Mandant vertraglich festgelegt. Möglich ist eine Regelung nach der etwa 15 % des verlangten Schadenersatzes als Gebühr berechnet wird. Eine Erstattung der außergerichtlich angefallenen Gebühren erfolgt nicht.

Beim Obsiegen in einem Zivilprozess ist nur ein geringer Teil der angefallenen Anwaltskosten erstattungsfähig.