OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.10.2020
10 U 13/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 133/16

Regressansprüche der Mandantin eines Rechtsanwalts wegen eines erfolglosen einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Sicherung eines Nachlasses

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 10 U 13/19

DRsp Nr. 2020/16679

Regressansprüche der Mandantin eines Rechtsanwalts wegen eines erfolglosen einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Sicherung eines Nachlasses

1. Stellt sich die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (hier: zur Sicherung von Ansprüchen an einen Nachlass bei behaupteter Sittenwidrigkeit einer Abschichtungsvereinbarung) zwar als risikobehaftet, aber keineswegs aussichtslos oder unvertretbar dar, so kann es sich selbst bei geringen Erfolgsaussichten als wirtschaftlich vernünftig darstellen, wenn es im Erfolgsfall den Zugriff auf ein Vermögen von mindestens zweistelliger Millionenhöhe ermöglicht. 2. Jedenfalls bestehen Regressansprüche gegen den Verfahrensbevollmächtigten wegen des Unterliegens im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann, wenn der Beweis geführt ist, dass die Mandantin das einstweilige Verfügungsverfahren nicht angestrengt hätte, wenn ihr Verfahrensbevollmächtigter sie pflichtgemäß über die Risiken belehrt hätte. Hiervon ist auszugehen, wenn sich in einem erbittert geführten Nachlassstreit die Mandantin zu einem früheren Zeitpunkt durch objektive Risiken nicht von der weiteren Prozessführung hat abhalten lassen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25.04.2019 - 5 O 133/16 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. III.