BGH - Urteil vom 08.10.2024
XI ZR 19/23
Normen:
Juni 2014 § 359a Abs. 1 BGB i.d.F. bis zum 12.;
Fundstellen:
WM 2024, 2231
ZIP 2024, 2869
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 135/21
OLG Karlsruhe, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 446/21

Anwendbarkeit des § 359a Abs. 1 BGB i.d.F. bis zum 12. Juni 2014 bei bestehendem Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehensvertrag und dem angegebenen Vertrag; Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Rückerstattung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

BGH, Urteil vom 08.10.2024 - Aktenzeichen XI ZR 19/23

DRsp Nr. 2024/14462

Anwendbarkeit des § 359a Abs. 1 BGB i.d.F. bis zum 12. Juni 2014 bei bestehendem Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehensvertrag und dem angegebenen Vertrag; Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Rückerstattung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

§ 359a Abs. 1 BGB aF ist nur anwendbar, wenn zwischen dem Darlehensvertrag und dem angegebenen Vertrag ein Finanzierungszusammenhang besteht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

Juni 2014 § 359a Abs. 1 BGB i.d.F. bis zum 12.;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers und die Rückerstattung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.