LG Essen, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 33/22
Anwendbarkeit des MoPeG auf die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2024 - Aktenzeichen 8 U 102/23
DRsp Nr. 2024/8810
Anwendbarkeit des MoPeG auf die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten
1. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 finden mangels auf sie zugeschnittener Übergangsvorschriften § 721 Satz 1 BGB n.F. (Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts), § 728 Abs. 1BGB n.F. (Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Abfindung und Freistellung) und § 728b Abs. 1BGB n.F. (fünfjährige Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters) auch auf vor dem 31.12.2023 liegende Sachverhalte Anwendung. Ein Rückgriff auf den Grundsatz lex temporis actus ist nämlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn sich die materielle Rechtslage durch die geänderten Normen des BGB und des HGB (§§ 128, 160BGB a.F. analog) nicht inhaltlich verändert.
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