Autor: Stefan Lehnhardt |
Eine Besonderheit weist die Unfallversicherung insoweit auf, als dass der Eintritt des Todes des Versicherten innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer gemeldet werden muss, und zwar - was der Wortlaut der Versicherungsbedingungen betont - auch dann, wenn der Unfall selbst bereits mitgeteilt worden ist (E.1.5.1 AKB 2015 und 7.5 AUB 2020).
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so entsprechen die Folgen den E.2.2 AKB 2015 und 8 AUB 2020 (siehe hierzu Teil 16.1.2.10).
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|