LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.12.2024
2 Ta 5/24
Normen:
ArbGG § 5; ArbGG § 48; GVG § 17a; BGB § 611a; HeilprG § 1; DVO-HeilprG § 2 der 1.;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 15.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 325/24

Arbeitnehmereigenschaft bei nebenberuflicher Ausübung einer Unterrichtstätigkeit an einer allgemeinbildenden Schule; Vergleichbarkeit der Tätigkeit als Dozent an einer privaten Heilpraktikerschule mit der Lehrtätigkeit an einer allgemeinbildenden Schule (verneint); Keine Deckungsgleichheit des Begriffs des Arbeitnehmers und der des sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 2 Ta 5/24

DRsp Nr. 2025/436

Arbeitnehmereigenschaft bei nebenberuflicher Ausübung einer Unterrichtstätigkeit an einer allgemeinbildenden Schule; Vergleichbarkeit der Tätigkeit als Dozent an einer privaten Heilpraktikerschule mit der Lehrtätigkeit an einer allgemeinbildenden Schule (verneint); Keine Deckungsgleichheit des Begriffs des Arbeitnehmers und der des sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten

Tenor

1. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.

1. 2.