LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.03.2024
14 Sa 504/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 160/22

Arbeitnehmerhaftung bei Nichtherausgabe von Kundengeldern

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 14 Sa 504/23

DRsp Nr. 2024/10930

Arbeitnehmerhaftung bei Nichtherausgabe von Kundengeldern

Für die Erfüllung eines Herausgabeanspruchs kommt die Beweislastumkehr des § 619a BGB unter Berücksichtigung der Grundsätze der arbeitsrechtlichen Mankohaftung nur demjenigen zugute, der dargelegen und beweisen kann, das Herauszugebende im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in Empfang genommen zu haben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.06.2023 - 4 Ca 160/22 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 7.524,41 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblich nicht abgelieferter Kundengelder in Anspruch.

Die Klägerin firmierte zunächst als B. GmbH. Ausweislich des Handelsregisterauszuges mit Eintragung vom 30.06.2022 wurde diese Firma geändert in A. GmbH.

Der Beklagte war wie die Klägerin unternehmerisch im Bereich des Handels mit Fleischprodukten tätig. Nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kam es zwischen den Parteien im April 2021 zu einer Zusammenarbeit.