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Rechtsprechung
1984
Sonstige
Sonstige
ArbG
ArbG Karlsruhe
ArbG Karlsruhe - Urteil vom 15.11.1984
6 Ca 259/84
Normen:
BGB
§§
276
,
618
;
Fundstellen:
ZfS 1985, 212
ArbG Karlsruhe - Urteil vom 15.11.1984 (6 Ca 259/84) - DRsp Nr. 1994/16028
ArbG Karlsruhe,
Urteil
vom 15.11.1984
- Aktenzeichen 6 Ca 259/84
DRsp Nr. 1994/16028
Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluß einer Rechtsschutzversicherung zugunsten eines angestellten Fahrers.
Normenkette:
BGB
§§
276
,
618
;
Fundstellen
ZfS 1985, 212
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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