Artikel 103 GG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478
IX. Die Rechtsprechung

Artikel 103 GG (Rechtliches Gehör/Rechtsgarantien)

Artikel 103 (Rechtliches Gehör/Rechtsgarantien)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.