(1) 1Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 6. Mai 2015 nachzukommen. 2Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. 1Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. 2Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Abweichend von Unterabsatz 1 können das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die in Unterabsatz 1 genannte Frist bis zum 6. Mai 2017 verlängern. (2)
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