Artikel 128 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 128 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten an nicht eingetragenen Grundstücken)

Artikel 128 (Landesrechtliche Vorschriften über Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten an nicht eingetragenen Grundstücken)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Begründung und Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht.