Artikel 170 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 170 EGBGB (Übergangsregelung zu Schuldverhältnissen)

Artikel 170 (Übergangsregelung zu Schuldverhältnissen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.