Artikel 193 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 193 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften zu Pfandrechten)

Artikel 193 (Landesrechtliche Vorschriften zu Pfandrechten)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein Pfandrecht, welches nach Artikel 192 nicht als Sicherungshypothek gilt, als Sicherungshypothek oder als eine Hypothek gelten soll, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, und daß eine über das Pfandrecht erteilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.