Artikel 21 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143 h, BGBl. I Nr. 94 vom 22.03.2025

Artikel 21 GG (Parteien)

Artikel 21 (Parteien)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) 1Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. 2Ihre Gründung ist frei. 3Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. 4Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. (3)