Artikel 236 § 2 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 236 Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht

Artikel 236 § 2 EGBGB Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse

Artikel 236 § 2 Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.