Artikel 250 § 8 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, BGBl. I Nr. 28 vom 03.02.2026

Artikel 250 § 8 EGBGB Mitteilungspflichten anderer Unternehmer und Information des Reisenden nach Vertragsschluss in den Fällen des § 651 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 250 § 8 Mitteilungspflichten anderer Unternehmer und Information des Reisenden nach Vertragsschluss in den Fällen des § 651 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Schließt ein Unternehmer, dem nach § 651 c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung ab, hat er den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer über den Umstand des Vertragsschlusses zu unterrichten und diesem in Bezug auf die von ihm zu erbringende Reiseleistung die Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen als Reiseveranstalter erforderlich sind. (2)