Artikel 42 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
FÜNFTER ABSCHNITT Außervertragliche Schuldverhältnisse

Artikel 42 EGBGB Rechtswahl

Artikel 42 Rechtswahl

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. 2Rechte Dritter bleiben unberührt.