Artikel 84 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL VIII Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 84 DSGVO Sanktionen

Artikel 84 Sanktionen

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

(1) 1Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung - insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen - fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. 2Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.