Artikel 94 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 94 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über gewerbliche Pfandleiher und Pfandleihanstalten)

Artikel 94 (Landesrechtliche Vorschriften über gewerbliche Pfandleiher und Pfandleihanstalten)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der Pfandleihanstalten betreffen. (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens herauszugeben.