Artikel 97 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 97 EGBGB (Landesrechtliche Regelungen über Eintragungen in ein Staatsschuldbuch)

Artikel 97 (Landesrechtliche Regelungen über Eintragungen in ein Staatsschuldbuch)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Eintragung von Gläubigern des Bundesstaats in ein Staatsschuldbuch und die aus der Eintragung sich ergebenden Rechtsverhältnisse, insbesondere die Übertragung und Belastung einer Buchforderung, regeln. (2)