OLG Dresden - Urteil vom 15.10.2024
4 U 100/24
Normen:
BGB § 630a; BGB § 823; BGB § 253; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 2467/22

Arzthaftungsrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen ein Krankenhaus wegen einer fehlerhaften Behandlung; Zurechnung bei unzureichender Risikoaufklärung durch einen zum Krankenhaus aufgrund eines Kooperationsvertrages in die Behandlung einbezogenen Radiologen

OLG Dresden, Urteil vom 15.10.2024 - Aktenzeichen 4 U 100/24

DRsp Nr. 2024/14418

Arzthaftungsrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen ein Krankenhaus wegen einer fehlerhaften Behandlung; Zurechnung bei unzureichender Risikoaufklärung durch einen zum Krankenhaus aufgrund eines Kooperationsvertrages in die Behandlung einbezogenen Radiologen

1. Die unzureichende Risikoaufklärung durch einen zum Krankenhaus aufgrund eines Kooperationsvertrages in die Behandlung einbezogenen Radiologen muss sich der Krankenhausträger zurechnen lassen. 2. Beim Verdacht auf eine Lungenembolie stellt eine Lungenperfusionsszintigraphie keine Behandlungsalternative zu einem kontrastmittelgestützten CT dar. 3. Das Risiko einer Nierenschädigung durch ein kontrastmittelgestütztes CT ist aufklärungspflichtig. 4. Auch bei einer unzureichenden Aufklärung scheidet ein Schadensersatzanspruch des Patienten aus, wenn nicht feststeht, dass der eingetretene Schaden durch den wegen unwirksamer Aufklärung rechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 10.01.2024 - 7 O 2467/22 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen.