OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.11.2023
7 U 115/22
Normen:
BGB § 823; BGB § 31; BGB § 630h; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 273/15

Arzthaftungsrechtliche Schmerzensgeldbemessung bei einem groben Behandlungsfehler bei der Behandlung einer Densfraktur und hieraus resultierender Pseudoarthrose, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen mit Auswirkungen auf die Lebensführung des Patienten; Ermessensfehlerfreie Auswahl eines Facharztes für Neurochirurgie als gerichtlicher Sachverständiger für die Begutachtung behaupteter Behandlungsfehler für eine Densfraktur

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2023 - Aktenzeichen 7 U 115/22

DRsp Nr. 2024/12577

Arzthaftungsrechtliche Schmerzensgeldbemessung bei einem groben Behandlungsfehler bei der Behandlung einer Densfraktur und hieraus resultierender Pseudoarthrose, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen mit Auswirkungen auf die Lebensführung des Patienten; Ermessensfehlerfreie Auswahl eines Facharztes für Neurochirurgie als gerichtlicher Sachverständiger für die Begutachtung behaupteter Behandlungsfehler für eine Densfraktur

1. Zur ermessensfehlerfreien Auswahl eines Facharztes für Neurochirurgie als gerichtlicher Sachverständiger für die Begutachtung behaupteter Behandlungsfehler in Zusammenhang mit der konservativen Behandlung einer Densfraktur durch einen Facharzt für Orthopädie 2. Zur Schmerzensgeldbemessung bei einem groben Behandlungsfehler bei der Behandlung einer Densfraktur und hieraus resultierender Pseudoarthrose, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen mit Auswirkungen auf die Lebensführung des Patienten (hier 25.000 €)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2022 - 2 O 273/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsrechtszugs.