1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13.12.2023, Az.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13.11.2024.
I.
Der Kläger verfolgt Ansprüche auf immateriellen und materiellen Schadensersatz (unbeziffertes Schmerzensgeld: Mindestbetrag 50.000,00 €, Verdienstausfall in Höhe von ca. 89.000,-- €, Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden) nach chirurgischen Behandlungen seiner linken Hand im Krankenhaus der Beklagten zu 1).
1. 2. 3. 4.
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