OLG Bamberg - Beschluss vom 21.10.2024
4 U 4/24 e
Normen:
BGB § 630a; BGB § 630e; BGB § 630h;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 340/22

Arzthaftungsrechtlicher Anspruch auf immateriellen und materiellen Schadensersatz nach chirurgischen Behandlungen seiner linken Hand im Krankenhaus; Umfang der Aufklärung über erhöhte Operationsrisiken bei einer höhergradigen Ausprägung einer Erkrankung

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.10.2024 - Aktenzeichen 4 U 4/24 e

DRsp Nr. 2024/14196

Arzthaftungsrechtlicher Anspruch auf immateriellen und materiellen Schadensersatz nach chirurgischen Behandlungen seiner linken Hand im Krankenhaus; Umfang der Aufklärung über erhöhte Operationsrisiken bei einer höhergradigen Ausprägung einer Erkrankung

Die höhergradige Ausprägung einer Erkrankung (hier: Morbus Dupuytren) gebietet keine gesonderte Aufklärung über hieraus resultierende erhöhte Operationsrisiken; eine Aufklärung über das grundsätzliche Bestehen dieser Risiken reicht aus.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13.12.2023, Az. 24 O 340/22 Hei, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Berufungsstreitwert auf 224.446,56 € festzusetzen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13.11.2024.

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 630e; BGB § 630h;

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt Ansprüche auf immateriellen und materiellen Schadensersatz (unbeziffertes Schmerzensgeld: Mindestbetrag 50.000,00 €, Verdienstausfall in Höhe von ca. 89.000,-- €, Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden) nach chirurgischen Behandlungen seiner linken Hand im Krankenhaus der Beklagten zu 1).

1. 2. 3. 4.