OLG Bamberg - Beschluss vom 14.05.2024
4 U 134/23
Normen:
BGB § 630a; ZPO § 139;
Fundstellen:
MDR 2024, 1109
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 12.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 422/19

Arzthaftungsrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen der Versorgung eines hüftdezentrierten Patienten mit einem nicht adäquaten orthopädischem Stehgerät

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2024 - Aktenzeichen 4 U 134/23

DRsp Nr. 2024/9376

Arzthaftungsrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen der Versorgung eines hüftdezentrierten Patienten mit einem nicht adäquaten orthopädischem Stehgerät

1. Reines Parteivorbringen in der Berufungsbegründung ist grundsätzlich nicht geeignet, gutachterliche Feststellungen zu einer medizinischen Diagnose in Frage zu stellen. 2. Die aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO resultierende Pflicht des Gerichts darauf hinzuwirken, dass "die Beweismittel bezeichnet" werden, geht nicht so weit, dass eine Partei zur Benennung weiterer möglicher Beweismittel aufzufordern ist. 3. Die schlüssige Behauptung eines Behandlungsfehlers setzt voraus, dass der Vortrag mindestens in groben Zügen erkennen lassen muss, welches ärztliche Verhalten fehlerhaft gewesen und welcher Schaden hieraus entstanden sein soll; die bloße Vorlage einer Anlage, mit der nach dem schriftsätzlichen Vortrag lediglich eine Schadensfolge bewiesen werden soll, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12.09.2023, Az. 13 O 422/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Berufungsstreitwert auf 12.345,50 € festzusetzen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.06.2024.

Normenkette:

BGB § 630a; ZPO § 139;

Gründe

I.

1. 2. 3.