KG - Urteil vom 29.05.2020
6 U 102/19
Normen:
BGB §§ 145 ff.; VVG § 5; VVG § 37; VVG § 52; AKB B 2.4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 258/18

Zeitlicher Umfang der vorläufigen Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung

KG, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 102/19

DRsp Nr. 2020/9434

Zeitlicher Umfang der vorläufigen Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung

Auch wenn ein Hauptvertrag über eine Kfz-Versicherung nicht zustande gekommen ist, weil im Versicherungsantrag ein anderes Fahrzeug ausgewiesen wurde als im Versicherungsschein und der Versicherungsnehmer das darin liegende neue Angebot mangels Prämienzahlung nicht angenommen hat, so bleibt die Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus der vorläufigen Deckung bestehen, wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug mit einer "blanko" erteilten elektronischen Versicherungsbestätigung zugelassen wurde.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.05.2019, Az. 44 O 258/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.503,96 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 145 ff.; VVG § 5; VVG § 37; VVG § 52; AKB B 2.4;

Gründe: