I. Dem Kläger wird für die Frist zur Berufungsbegründung Wiederein- setzung in den vorigen Stand gewährt.
II. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. Januar 2023 (M 23 K 20.1787) wird das von der Beklagten ange- ordnete Verbot für den Radverkehr in der Mühlstraße aufgehoben.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen das Verbot des Radfahrens auf einer öffentlichen Straße.
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