OLG Rostock - Beschluss vom 24.01.2024
21 ORbs 6/24
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
VRS 2024, 244
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 OWi 377/23

Aufhebung eines Urteils wegen der Ordnungswidrigkeit eines Rotlichtsverstoßes

OLG Rostock, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 21 ORbs 6/24

DRsp Nr. 2024/10510

Aufhebung eines Urteils wegen der Ordnungswidrigkeit eines Rotlichtsverstoßes

Tenor

I. Auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 22.08.2023 wird dieses im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Stralsund zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 15.12.2022 wurde gegen den Betroffenen wegen eines am 26.09.2022 begangenen Rotlichtverstoßes, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde dauerte, eine Geldbuße von 280,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.

Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen vom 22.12.2022 hat das Amtsgericht Stralsund mit Urteil vom 22.08.2023 den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 2.000 € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten verhängt.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde vom 25.08.2023 rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 28.12.2023 angetragen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 22.08.2023 als unbegründet zu verwerfen.

II.