Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Dezember 2011 im Ausspruch über die Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1.Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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