OLG Brandenburg - Urteil vom 12.01.2011
7 U 158/09
Normen:
BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 39/09

Aufklärungspflichten des Veräußerers eines Kraftfahrzeugs

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 7 U 158/09

DRsp Nr. 2011/1363

Aufklärungspflichten des Veräußerers eines Kraftfahrzeugs

Der Veräußerer eines Kraftfahrzeugs hat den Käufer regelmäßig darüber aufzuklären, dass er das Fahrzeug von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat, der nicht im Kraftfahrzeug-Brief eingetragen ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten, der als Gebrauchtwagenhändler tätig ist, auf die Leistung von Schadensersatz aus der fehlgeschlagenen Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs des Typs Audi A6 in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.917,43 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 30.10.2008 und weitere monatliche Zinsen in Höhe von 30,14 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.150,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 31.1.2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.