AG Bremen, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 4212/22
Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalts bei Überschreitung der verbindlichen Höchstdauer eines Studiums
OLG Bremen, Beschluss vom 28.11.2024 - Aktenzeichen 5 UF 23/24
DRsp Nr. 2024/15246
Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalts bei Überschreitung der verbindlichen Höchstdauer eines Studiums
1. Es gibt keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums, bei deren Überschreitung der Ausbildungsunterhalt zwingend entfällt. Welche Zeit im konkreten Fall für das Studium als angemessen und üblich anzusehen ist, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände zu beurteilen. Die Regelstudienzeit, die Förderungshöchstdauer nach § 15aBAföG oder die durchschnittliche Studiendauer können dabei zwar als ungefähre Anhaltspunkte für eine übliche Studiendauer, jedoch nicht zur Begründung einer starren zeitlichen Grenze des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden.2. Das den Ausbildungsunterhaltsanspruch prägende Gegenseitigkeitsprinzip schließt es nicht aus, dass im Einzelfall 16 Semester noch als angemessene Dauer für ein Jurastudium angesehen werden können, wenn zwei Auslandssemester absolviert worden sind, das Studium ohne erkennbare "Bummelei" betrieben und im Alter von 25 Jahren abgeschlossen wird und der unterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
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