OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.03.2026
4 MB 29/25
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 03.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 50/25

Ausgehen von fehlender Fahreignung eines Betroffenen mangels Beibringung eines ärztlichen Gutachtens; Vermutete Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz aufgrund von Seheinschränkungen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.03.2026 - Aktenzeichen 4 MB 29/25

DRsp Nr. 2026/3379

Ausgehen von fehlender Fahreignung eines Betroffenen mangels Beibringung eines ärztlichen Gutachtens; Vermutete Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz aufgrund von Seheinschränkungen

Es hätte jedenfalls bis zum Ablauf der letzten Frist zur Vorlage des Gutachtens einer Erklärung des ausgewählten Gutachters bedurft, dass ein augenärztliches Gutachten derzeit nicht möglich ist

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 3. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 47 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.