OLG Celle - Urteil vom 18.06.2025
14 U 16/25
Normen:
VVG § 119; SGB X § 116; BGB § 273;
Fundstellen:
VersR 2025, 986
NJW 2025, 3239
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 135/24

Ausgleichsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherungsträgerin gegen die Haftpflichtversicherin nach Übernahme aller aus einem Verkehrsungall entstandenen Kosten; Anspruch des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers gegenüber Krankenkasse des Geschädigten auf Auskunft und Vorlage aller Behandlungsunterlagen zur Prüfung der Behandlungskosten

OLG Celle, Urteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 14 U 16/25

DRsp Nr. 2025/7620

Ausgleichsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherungsträgerin gegen die Haftpflichtversicherin nach Übernahme aller aus einem Verkehrsungall entstandenen Kosten; Anspruch des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers gegenüber Krankenkasse des Geschädigten auf Auskunft und Vorlage aller Behandlungsunterlagen zur Prüfung der Behandlungskosten

1. Der nach § 119 Abs. 3 S. 1 VVG bestehende Auskunftsanspruch begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Haftpflichtversicherers gemäß § 273 Abs. 1 BGB gegenüber dem Anspruch des Dritten auf Zahlung von Schadensersatz. 2. Die vom Geschädigten zu erteilende Auskunft soll den Versicherer in die Lage versetzen, eine Entscheidung über den Grund und die Höhe seiner Einstandspflicht zu treffen. Allein die Vorlage automatisiert hergestellter Übersichten genügt nicht. 3. Ein "Grouper"-Auszug ist ein reines EDV-Rechenprogramm und stellt lediglich eine Indiztatsache für das Bestehen der behaupteten Ansprüche dar. 4. Dem Schädiger ist nicht zuzumuten, sich auf eine Plausibilitätsprüfung zu beschränken. Vielmehr muss er die Möglichkeit haben, die behaupteten Verletzungen, die eine stationäre Behandlung und damit die geforderten Behandlungskosten erforderlich machten, konkret nachzuvollziehen.