KG - Beschluss vom 19.12.2023
6 U 36/22
Normen:
VVG § 3 Abs. 3; BGB § 240 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 218/21

Auskunftsanspruch zu Beitragsanpassungen einer Krankenversicherung

KG, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 6 U 36/22

DRsp Nr. 2024/7874

Auskunftsanspruch zu Beitragsanpassungen einer Krankenversicherung

Die mit der Stufenklage einhergehende Verbindung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch ist nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger vielmehr sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Nur ausnahmsweise besteht nach § 242 BGB für den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, soweit bei dem Berechtigten in entschuldbarer Weise über das Bestehen und Umfang seines Rechts Ungewissheit besteht und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlich Auskunft unschwer erteilen kann. Der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht voraussetzungslos verpflichtet, diesem in seinem Besitz befindlichen Dokumente erneut zur Verfügung zu stellen, damit dieser Ansprüche gegen ihn prüfen kann.

Tenor