BGH - Urteil vom 22.11.2006
VIII ZR 72/06
Normen:
BGB § 443 § 475 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 248
BGHZ 170, 67
DAR 2007, 148
DNotZ 2007, 288
JR 2008, 59
JuS 2007, 588
MDR 2007, 458
NJW 2007, 759
NZV 2007, 137
VRS 112, 182
VersR 2007, 1573
WM 2007, 984
ZIP 2007, 235
zfs 2007, 209
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 181/05
LG Ellwangen, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 172/04

Auslegung der Bezeichnung fahrbereit in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag; Gewährleistungsrechte des Käufers bei Umgehung der Unternehmerhaftung

BGH, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 72/06

DRsp Nr. 2007/370

Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag; Gewährleistungsrechte des Käufers bei Umgehung der Unternehmerhaftung

»a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).«

Normenkette:

BGB § 443 § 475 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: