OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.09.2023
20 U 71/21
Normen:
RL § 2002/22/EG Art. 30 Abs. 5; TKG § 56; BGB § 309 Nr. 9 Buchst. a), b);

Auslegung des Begriffs der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit als Vertragslaufzeit eines Erstvertrages in Abgrenzung zum Verlängerungsvertrag; Schutzbedürftigkeit eines Verbrauchers bei einem Verlängerungsvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 20 U 71/21

DRsp Nr. 2024/8968

Auslegung des Begriffs der "anfänglichen Mindestvertragslaufzeit" als Vertragslaufzeit eines Erstvertrages in Abgrenzung zum Verlängerungsvertrag; Schutzbedürftigkeit eines Verbrauchers bei einem Verlängerungsvertrag

Unter "anfänglicher Mindestvertragslaufzeit" im Sinne des Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und des diesen umsetzenden § 43b Satz 1 Telekommunikationsgesetz a.F. ist jede durch aktuelle Willenserklärungen bestimmte Mindestvertragslaufzeit zu verstehen.

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage betreffend die Auslegung von Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der Fassung von Art. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vor:

Ist unter "anfängliche Mindestvertragslaufzeit" lediglich die Vertragslaufzeit eines Erstvertrages oder auch ein auf aktuellen Willenserklärungen beruhender, geraume Zeit vor Ablauf des Erstvertrages geschlossener und in Vollzug gesetzter Verlängerungsvertrag zu verstehen, wenn er im Verhältnis zum Erstvertrag geänderte Leistungen des Unternehmers und des Kunden zum Inhalt hat?