BGH - Urteil vom 13.09.2006
VIII ZR 184/05
Normen:
BGB § 449 Abs. 1 § 932 § 985 § 986 Abs. 1 S. 1 § 1006 ; HGB § 366 Abs. 1 ; StVZO § 25 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2439
BGHReport 2006, 1518
DAR 2007, 24
JuS 2007, 286
MDR 2007, 210
NJW 2006, 3488
NZV 2007, 38
VersR 2007, 215
WM 2006, 2189
zfs 2007, 89
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 37/05
LG Münster, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 703/04

Auslegung des Einbehalts des Kfz-Briefs durch den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 184/05

DRsp Nr. 2006/25984

Auslegung des Einbehalts des Kfz-Briefs durch den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs

»Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.«

Normenkette:

BGB § 449 Abs. 1 § 932 § 985 § 986 Abs. 1 S. 1 § 1006 ; HGB § 366 Abs. 1 ; StVZO § 25 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Mit Kaufvertrag vom 20. November 2003 verkaufte der Kläger sein Fahrzeug C. zum Preis von 10.000 EUR an die O. W. GmbH (fortan: W. GmbH). Er übergab dieser das Fahrzeug, nicht aber den zugehörigen Kraftfahrzeugbrief. Die W. GmbH veräußerte den Kraftwagen, ohne den Kaufpreis an den Kläger bezahlt zu haben, zum Preis von 11.560 EUR an den Beklagten. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis an die W. GmbH und erhielt das Fahrzeug. Zu dem Fahrzeugbrief heißt es im Kaufvertrag vom 25. November 2003, dieser werde per Einschreiben nachgeschickt. Dies geschah allerdings nicht. Der Kläger hat den Fahrzeugbrief noch in Besitz.